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  • ab 09.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 37 NatSchG Bln - Tiergehege (zu § 43 des Bundesnaturschutzgesetzes)

Bibliographie

Titel
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Amtliche Abkürzung
NatSchG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
791-1

(1) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die in § 43 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Anforderungen eingehalten werden und andere öffentliche Belange, insbesondere solche des Artenschutzes, einer Genehmigung nicht entgegenstehen.

(2) Für die Überwachung, ob die in Absatz 1 genannten Anforderungen eingehalten werden, gilt § 52 des Bundesnaturschutzgesetzes entsprechend.