§ 9 EigBGes - Personalangelegenheiten
Bibliographie
- Titel
- Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
- Amtliche Abkürzung
- EigBGes
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 331-6
(1) Die Betriebsleiter und die übrigen beim Eigenbetrieb Beschäftigten werden unbeschadet des Abs. 2 nach Anhörung der Betriebskommission vom Gemeindevorstand als Bedienstete der Gemeinde eingestellt, angestellt, befördert und entlassen.
(2) Die Befugnis zur Einstellung, Anstellung, Beförderung und Entlassung der beim Eigenbetrieb Beschäftigten, mit Ausnahme der Betriebsleiter und der Beamten, kann durch die Betriebssatzung ganz oder teilweise auf die Betriebsleitung übertragen werden.
(3) Dienstvorgesetzter der beim Eigenbetrieb Beschäftigten ist der Bürgermeister, soweit nicht die Betriebssatzung etwas anderes bestimmt.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 34 des Gesetzes i.d.F. vom 17. September 2024 (GVBl. 2024 Nr. 52)