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§ 80 LHG - Allgemeine Regelungen für das Personal in der KUM

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Amtliche Abkürzung
LHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2230-1

(1) Für das in der KUM tätige wissenschaftliche Personal nach § 44 Abs. 1 und 2 ist das Land der Dienstherr oder der Arbeitgeber; § 11 findet insoweit Anwendung. Satz 1 gilt auch für das nicht-wissenschaftliche Personal, das aus dem Zuschuss des Landes nach § 83 Abs. 1 Satz 1 beschäftigt wird. Für das nicht unter Satz 1 oder 2 fallende, in der KUM tätige Personal ist die KUM der Dienstherr oder Arbeitgeber; insoweit hat sie das Recht, eigene Beamte oder eigene privatrechtlich Beschäftigte zu haben.

(2) Für die Beamten der Körperschaft für Universitätsmedizin nimmt der Vorsitzende des KUM-Vorstands die Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle, der obersten Dienstbehörde und des Dienstvorgesetzten wahr. Ihn vertritt der Kaufmännische Vorstand oder das andere Vorstandsmitglied nach § 86 Abs. 1 Satz 4. Ist keines der Vorstandsmitglieder nach Satz 1 und 2 Beamter, so ist der Vorsitzende des Vorstands der Universität zuständig. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 5 Satz 4 entsprechend.

(3) Der Vorstandsvorsitzende der Universität nimmt für die Beamten der KUM die Aufgaben der Disziplinarbehörden im Sinne des Landesdisziplinargesetzes wahr. § 11 Abs. 5 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Für die Arbeitnehmer der Körperschaft für Universitätsmedizin nimmt der KUM-Vorstand und für den KUM-Vorstand der Aufsichtsrat der KUM nach § 89 (KUM-Aufsichtsrat) die Arbeitgeberfunktion wahr.

(5) Bei einem unmittelbaren Wechsel des Arbeitnehmers oder eines zu seiner Ausbildung Beschäftigten vom Land zu einer KUM werden die beim Land zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung so angerechnet, wie wenn sie bei der KUM zurückgelegt worden wären. Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel von einer KUM zum Land.