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§ 3 KostO - Weitere Kostenschuldner

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)
Redaktionelle Abkürzung
KostO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
361-1

Kostenschuldner ist ferner

  1. 1.
    derjenige, dem durch eine gerichtliche Entscheidung die Kosten auferlegt sind;
  2. 2.
    derjenige, der sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung übernommen hat;
  3. 3.
    derjenige, der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet;
  4. 4.
    der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.