§ 3 KostO - Weitere Kostenschuldner
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- KostO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 361-1
Kostenschuldner ist ferner
- 1.derjenige, dem durch eine gerichtliche Entscheidung die Kosten auferlegt sind;
- 2.derjenige, der sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung übernommen hat;
- 3.derjenige, der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet;
- 4.der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.