§ 11 ÖPNVG - Nahverkehrsplan
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1908 über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland (ÖPNVG)
- Amtliche Abkürzung
- ÖPNVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 922-3
(1) Die Aufgabenträger gemäß § 5 Absatz 2 und 3 haben für ihr Gebiet die Ordnung der Nahverkehrsbeziehungen und den Bedarf an Nahverkehrsleistungen (Nahverkehrsplan) aufzustellen und unter Beachtung und Abwägung der Bevölkerungsentwicklung, der Arbeitsstätten, der Schulträger sowie des Verkehrs die Anforderungen an Umfang und Qualität des angemessenen und ausreichenden Verkehrsangebotes, dessen Anforderungen zur Einhaltung sozialer Standards, seiner Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen zu definieren und können den Investitionsbedarf in die Nahverkehrsinfrastruktur ermitteln. Die definierten verkehrlichen, sozialen und umweltbezogenen Anforderungen sind bei der Vergabe der Verkehrsleistung für die gesamte Genehmigungsdauer zu erfüllen.
(2) Im Nahverkehrsplan sind insbesondere
- 1.
die Vorgaben aus dem Verkehrsentwicklungsplan des Landes zu beachten,
- 2.
die Ziele der Raumordnung und Landesplanung, des Umweltschutzes und des Städtebaus zu beachten,
- 3.
die siedlungsstrukturelle und demografische Entwicklung und die sich daraus ergebenden Potentiale für den ÖPNV einschließlich möglicher flexibler Bedienformen und Bürgerbusangebote zu berücksichtigen,
- 4.
entsprechend § 8 Absatz 3 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen, wobei Ausnahmen konkret benannt und begründet werden müssen,
- 5.
eine Bestandsaufnahme, Analyse und Prognose des Gesamtverkehrs einschließlich der Verkehrsinfrastruktur darzustellen und zu bewerten,
- 6.
das Strecken- und Liniennetz sowie Vorgaben zur integrierten Steuerung der Verkehrsentwicklung, insbesondere zu Bedienungs- und Verbindungsstandards sowie zur Beförderungs- und Erschließungsqualität darzustellen,
- 7.
Anforderungen an Fahrzeuge und die sonstige Infrastruktur festzulegen,
- 8.
die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten,
- 9.
die Schnittstellen zum regionalen Verkehr und zu anderen Verkehrsträgern darzustellen,
- 10.
die Hierarchie des Liniennetzes (außerhalb des Lokalverkehrs) darzustellen,
- 11.
Kriterien und Mindestanforderungen an die Informations- und Kommunikationstechnologie (Echtzeitinformationen und Anschlussmanagement) zu definieren und
- 12.
mit den angrenzenden Gebietskörperschaften in Deutschland, Frankreich und Luxemburg gemeinsam grenzüberschreitende Verbindungen zu definieren.
(3) Werden in einem Nahverkehrsplan neue Schieneninfrastrukturen oder neue Schienenpersonennahverkehrsangebote im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vorgesehen, ist die Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr einzuholen.
(4) Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die nach § 8 Absatz 3 Satz 6 des Personenbeförderungsgesetzes Beteiligten sowie die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer und die Arbeitskammer anzuhören. Das Benehmen mit den betroffenen Gebietskörperschaften ist herzustellen. Die Partizipation der Bürgerinnen und Bürger im Gebiet des jeweiligen Nahverkehrsplans soll frühzeitig sichergestellt werden. Änderungen im vorgesehenen Verkehrsangebot sind unter dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach Absatz 2 Nummer 8 zu prüfen.
(5) Benachbarte Aufgabenträger haben sich bei der Aufstellung ihrer Nahverkehrspläne abzustimmen. Dies gilt entsprechend bei Landes- und Staatsgrenzen überschreitendem Verkehr für die Abstimmung mit den dort zuständigen Aufgabenträgern.
(6) Über den Nahverkehrsplan entscheidet die jeweilige Vertretungskörperschaft der Aufgabenträger.
(7) Der Nahverkehrsplan ist spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf fortzuschreiben.