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  • ab 25.07.2018 (aktuelle Fassung)

§ 27 EigBetrVO - Wirtschaftsführung

Bibliographie

Titel
Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Amtliche Abkürzung
EigBetrVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) Erfolgt die Wirtschaftsführung des Eigenbetriebes auf der Grundlage der Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes, so gelten die Vorschriften über

  1. 1.

    die Kapitalausstattung (§ 6),

  2. 2.

    die Vergütung für Lieferungen, Leistungen und das Zurverfügungstellen von Finanzmitteln (§ 7),

  3. 3.

    das Wirtschaftsjahr (§ 8),

  4. 4.

    die Kassengeschäfte und die Liquiditätsplanung (§ 10),

  5. 5.

    die Bildung und die vorübergehende Verwendung von Rücklagen, nicht benötigte investitionsbezogene Einnahmen sowie den auf der Eigenkapitalverzinsung beruhenden Überschussanteil (§ 12 Abs. 2 bis 4) und

  6. 6.

    die Stellenübersicht (§ 16)

entsprechend.

(2) 1Der Eigenbetrieb hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Haushaltsplan nach § 113 Abs. 1 und 2 NKomVG aufzustellen. 2An die Stelle des Stellenplans nach § 113 Abs. 2 Satz 2 NKomVG tritt die Stellenübersicht (§ 16). 3Der Haushaltsplan kann auch für zwei Wirtschaftsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.

(3) Der Haushaltsplan ist unverzüglich neu aufzustellen, wenn abzusehen ist, dass

  1. 1.

    sich das Jahresergebnis gegenüber dem Ergebnishaushalt erheblich verschlechtern wird oder

  2. 2.

    zum Ausgleich des Finanzhaushalts erheblich höhere Zuführungen der Kommune oder höhere Kredite erforderlich werden.