§ 20 SparkG - Anstellungsverhältnis
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA)
- Redaktionelle Abkürzung
- SpkG-LSA,ST
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 7621.4
(1) Die ordentlichen Vorstandsmitglieder werden durch Anstellungsvertrag für die Dauer ihrer Bestellung angestellt. Der Anstellungsvertrag kann eine vorzeitige Beendigung auf Wunsch des Vorstandsmitglieds vorsehen, die frühestens nach Ablauf des Monats zulässig ist, in dem das Vorstandsmitglied das 65. Lebensjahr vollendet. Abweichend von Satz 2 gelten für Vorstände die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, folgende Altersgrenzen:
Geburtsjahrgänge bis einschließlich | Jahre | Monate |
---|---|---|
1950 | 63 | 0 |
1951 | 63 | 1 |
1952 | 63 | 2 |
1953 | 63 | 3 |
1954 | 63 | 4 |
1955 | 63 | 6 |
1956 | 63 | 8 |
1957 | 63 | 10 |
1958 | 64 | 0 |
1959 | 64 | 2 |
1960 | 64 | 4 |
1961 | 64 | 6 |
1962 | 64 | 8 |
1963 | 64 | 10 |
Der Ostdeutsche Sparkassenverband kann mit Zustimmung des für Sparkassen zuständigen Ministeriums Empfehlungen für den Inhalt der Anstellungsverträge einschließlich der Vergütungsempfehlung erlassen. Kommen solche Empfehlungen nicht zustande oder soll von solchen Empfehlungen abgewichen werden, so ist der beabsichtigte Anstellungsvertrag oder sind beabsichtigte Änderungen von Anstellungsverträgen rechtzeitig dem Ostdeutschen Sparkassenverband zur Stellungnahme und dem für Sparkassen zuständigen Ministerium zur Zustimmung vorzulegen. Unabhängig von einer Zustimmungspflicht sind Anstellungsverträge und ihre Änderungen dem für Sparkassen zuständigen Ministerium nach Abschluss unverzüglich vorzulegen.
(2) Die ordentlichen Mitglieder des Vorstandes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Sie sind für die Führung der Geschäfte gemeinsam verantwortlich.
(3) Ordentliche Mitglieder des Vorstandes, die ihre Pflichten verletzen, sind der Sparkasse zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.
(4) Für stellvertretende Mitglieder des Vorstandes nach § 19 Abs. 1 Satz 2 und für Beschäftigte nach § 19 Abs. 7 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. Im Übrigen bestimmt die Geschäftsanweisung für den Vorstand das Nähere, insbesondere die Aufgaben und Befugnisse der stellvertretenden Vorstandsmitglieder und der Beschäftigten nach § 19 Abs. 7.