§ 6 MaßstG - Finanzkraft
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über verfassungskonkretisierende allgemeine Maßstäbe für die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens, für den Finanzkraftausgleich sowie für die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen (Maßstäbegesetz - MaßstG)
- Amtliche Abkürzung
- MaßstG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 603-11
(1) 1Die Finanzkraft bemisst sich nach den ausgleichserheblichen Einnahmen. 2Grundsätzlich sind alle Einnahmen von Ländern und Gemeinden sowie Gemeindeverbänden zu berücksichtigen. 3Nicht ausgleichserheblich sind solche Einnahmen, deren Volumen unerheblich ist, die in allen Ländern verhältnismäßig je Einwohner gleich anfallen, die als Entgelte oder entgeltähnliche Abgaben lediglich Leistungen des Landes oder seiner Gemeinden und Gemeindeverbände ausgleichen oder bei denen der Aufwand für die Ermittlung der auszugleichenden Einnahmen zur möglichen Ausgleichswirkung außer Verhältnis steht.
(2) Die ausgleichserheblichen Einnahmen nach Absatz 1 sind vorbehaltlich § 7 Absatz 4 und 5 in voller Höhe zu berücksichtigen.