§ 9 NatSchG LSA - Umweltbeobachtung (1)
Bibliographie
- Titel
- Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- NatSchG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 791.12
(1) Zweck der Umweltbeobachtung ist es, den Zustand des Naturhaushalts und seine Veränderungen, die Folgen solcher Veränderungen, die Einwirkungen auf den Naturhaushalt und die Wirkungen von Umweltschutzmaßnahmen auf den Zustand des Naturhaushalts für das Land zu ermitteln, auszuwerten und zu bewerten.
(2) Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz bleiben unberührt.