§ 29a LRiStAG - Beteiligung des Landesrichter- und -staatsanwaltsrats
Bibliographie
- Titel
- Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3010
(1) Der Landesrichter- und -staatsanwaltsrat hat in folgenden Angelegenheiten von justizweiter Bedeutung mitzubestimmen:
- 1.
Einführung und Änderung von Sicherheitskonzeptionen,
- 2.
Grundsätze des Gesundheitsmanagements.
(2) Der Landesrichter- und -staatsanwaltsrat hat nach Maßgabe von § 29b Absatz 2 Satz 4 in folgenden Angelegenheiten eingeschränkt mitzubestimmen:
- 1.
Einführung grundsätzlich neuer Arbeitsmethoden oder Formen der Arbeitsorganisation sowie wesentliche Änderung der Arbeitsmethoden oder Arbeitsorganisation, auch im Rahmen der Informations- und Kommunikationstechnik,
- 2.
Erlass und Änderung von Beurteilungsrichtlinien,
- 3.
grundsätzliche Fragen der Fortbildung,
- 4.
Erstellung und Anpassung des Chancengleichheitsplans.
(3) Der Landesrichter- und -staatsanwaltsrat wirkt in folgenden Angelegenheiten mit:
- 1.
Einführung und Änderung von Personalentwicklungskonzepten,
- 2.
grundsätzliche Fragen der Einrichtung von Telearbeitsplätzen oder sonstigen Arbeitsplätzen außerhalb der Dienststelle.
(4) Bei der Aufstellung von Grundsätzen für die Personalbedarfsberechnung für den richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Dienst ist der Landesrichter- und -staatsanwaltsrat anzuhören.