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  • ab 01.09.1998 (aktuelle Fassung)

Art. 86 GO - Rechtsformen

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Amtliche Abkürzung
GO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2020-1-1-I

Die Gemeinde kann Unternehmen außerhalb ihrer allgemeinen Verwaltung in folgenden Rechtsformen betreiben:

  1. 1.
    als Eigenbetrieb,
  2. 2.
    als selbstständiges Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts,
  3. 3.
    in den Rechtsformen des Privatrechts.