§ 79 KWO - Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 333-12
Für die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses gilt § 54 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Wahlausschuss feststellt:
- 1.die Zahl der Stimmberechtigten,
- 2.die Zahl der Abstimmenden,
- 3.die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
- 4.die Zahlen der gültigen "Ja"- und "Nein"-Stimmen,
- 5.das Ergebnis des Bürgerentscheids im Sinne des § 8b Abs. 6 Satz 1 und 2 der Hessischen Gemeindeordnung.