Art. 28 BayLBG - Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Bibliographie

Titel
Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG)
Amtliche Abkürzung
BayLBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2238-1-UK

(1) Das Staatsministerium erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die Vorschriften über die Zuordnung zu der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft und die Bildung von fachlichen Schwerpunkten, über die Zulassung zu der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft, zu gebildeten fachlichen Schwerpunkten und über die Ausbildung (Art. 67 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 LlbG) im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat und dem Landespersonalausschuss.

(2) Das Staatsministerium erlässt außerdem im Benehmen mit dem Landespersonalausschuss die Prüfungsbestimmungen für die Ersten Lehramtsprüfungen und die Zweiten Staatsprüfungen (Art. 22 Abs. 6 LlbG).

(3) Das Staatsministerium führt in den Prüfungsbestimmungen nach Absatz 2 insbesondere auch diejenigen Unterrichtsfächer, Fächerverbindungen und Studien für pädagogische oder sonderpädagogische Qualifikationen auf, die im Rahmen des Studiums sowie im Rahmen einer Erweiterung des Studiums für ein Lehramt gewählt werden können.