§ 17 DepV - Annahmeverfahren und Dokumentation
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
- Amtliche Abkürzung
- DepV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2129-27-2-22
(1) Für die Annahme von Deponieersatzbaustoffen gilt § 8 entsprechend.
(2) 1Der Deponiebetreiber registriert die Herkunft der Deponieersatzbaustoffe in dem Register nach § 24 der Nachweisverordnung. 2Für die Dokumentation der Deponieersatzbaustoffe im Abfallkataster gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.
(3) Der Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen hat die Abfallherkunft und Angaben über den Entsorgungsweg in das Register nach § 24 der Nachweisverordnung zu übernehmen.