§ 32 EigVO M-V - Jahresabschluss und Lagebericht
Bibliographie
- Titel
- Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- EigVO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-9-6
(1) Der Eigenbetrieb hat für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen.
(2) Der Jahresabschluss besteht aus:
- 1.
der Bilanz,
- 2.
der Gewinn- und Verlustrechnung,
- 3.
der Finanzrechnung,
- 4.
den Bereichsrechnungen und
- 5.
dem Anhang.
(3) Die für große Kapitalgesellschaften geltenden allgemeinen Vorschriften, Ansatzvorschriften, Vorschriften über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung, Bewertungsvorschriften und Vorschriften über den Anhang für den Jahresabschluss des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches finden sinngemäß Anwendung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.