§ 1 BremDG - Persönlicher Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Disziplinargesetz (BremDG)
- Amtliche Abkürzung
- BremDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2041-a-1
Dieses Gesetz gilt für Beamte und Ruhestandsbeamte im Sinne des Bremischen Beamtengesetzes. Frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechender früherer Regelungen beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt. Frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld gelten, auch soweit der Anspruch ruht, als Ruhestandsbeamte. Das Altersgeld gilt als Ruhegehalt.