§ 61 KVG LSA - Wahl, Amtszeit
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.95
(1) Der Hauptverwaltungsbeamte wird von den wahlberechtigten Bürgern nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt gewählt. Die Amtszeit beträgt sieben Jahre.
(2) Die Amtszeit des Hauptverwaltungsbeamten beginnt mit dem Amtsantritt. Im Fall der Wiederwahl schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an. Der Hauptverwaltungsbeamte tritt trotz Erreichens der Altersgrenze des § 39 Abs. l Satz 1 und Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes erst nach Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand. Nach Erreichen dieser Altersgrenze ist der Hauptverwaltungsbeamte auf seinen Antrag jederzeit in den Ruhestand zu versetzen. Sofern die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt nicht erfüllt sind, ist er zu entlassen. Der Hauptverwaltungsbeamte führt nach Ablauf seiner Amtszeit die Geschäfte bis zum Amtsantritt des neu gewählten Hauptverwaltungsbeamten weiter; sein Amts- und Dienstverhältnis besteht so lange fort.
(3) Das Weiterführen der Geschäfte bis zum Amtsantritt des neu gewählten Hauptverwaltungsbeamten entfällt, wenn der Hauptverwaltungsbeamte
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vor dem Ablauf seiner Amtszeit der Vertretung schriftlich mitgeteilt hat, dass er die Weiterführung der Geschäfte ablehnt,
- 2.
des Dienstes vorläufig enthoben ist oder wenn gegen ihn Anklage wegen eines Verbrechens erhoben ist oder
- 3.
ohne Rücksicht auf Wahlprüfung und Wahlanfechtung nach Feststellung des Wahlausschusses nicht wiedergewählt ist.
(4) Der Vorsitzende der Vertretung ernennt, vereidigt und verpflichtet den Hauptverwaltungsbeamten in öffentlicher Sitzung im Namen der Vertretung.