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§ 42 ThürGGO - Verkehr mit Bundes- und Landesbehörden sowie mit Organen der Europäischen Union

Bibliographie

Titel
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Amtliche Abkürzung
ThürGGO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
1103-3

(1) Der Geschäftsverkehr mit dem Bundespräsidenten, dem Bundeskanzler, dem Bundestagspräsidenten, den Regierungschefs der anderen Länder sowie den Spitzen der Organe der Europäischen Union bleibt dem Ministerpräsidenten vorbehalten, soweit dieser nichts anderes bestimmt.

(2) Im Übrigen verkehren die Ministerien mit den Behörden des Bundes, der anderen Länder sowie der Europäischen Union unmittelbar. Der Minister bestellt einen Referenten für Europaangelegenheiten.

(3) In Angelegenheiten von besonderer politischer Bedeutung sind der Staatskanzlei zeitnah Kopien des Schriftverkehrs zu übersenden. Die Staatskanzlei übersendet den Ministerien Kopien des Schriftverkehrs in Angelegenheiten von besonderer politischer Bedeutung, soweit ressortspezifische Angelegenheiten betroffen sind.

(4) In Angelegenheiten von besonderer politischer Bedeutung unterrichten die Ministerien die Staatskanzlei über die Arbeit der auf der Europäischen Unions-, Bundes- und Länderebene tätigen Ausschüsse und sonstigen Gremien. Ebenfalls sind die Tagesordnungen und Sitzungsniederschriften von Planungsausschüssen, Reden, Fachministerkonferenzen, Amtschefskonferenzen und Kommissionen zu übersenden. Außerdem unterrichten die Ministerien die Staatskanzlei unverzüglich über Verpflichtungen zur Umsetzung von Gemeinschaftsrecht in Landesrecht.

(5) Die Staatskanzlei unterrichtet die Ministerien über die Konferenzen der Ministerpräsidenten und Besprechungen der Ministerpräsidenten mit dem Bundeskanzler sowie über Europaministerkonferenzen. Sie übersendet die Tagesordnungen und die gefassten Beschlüsse.