§ 24 WFNG NRW - Bestätigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- WFNG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 237
(1) Die zuständige Stelle hat dem Verfügungsberechtigten und bei berechtigtem Interesse auch Dritten schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, von welchem Zeitpunkt an die wegen der Gewährung von Fördermitteln begründeten Zweckbestimmungen entfallen.
(2) Die Bestätigung ist auch für die Anwendung der Rechtsvorschriften außerhalb dieses Gesetzes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verbindlich.