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§ 46 HmbPersVG - Kosten und Geschäftsbetrieb

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Amtliche Abkürzung
HmbPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten trägt die Dienststelle.

(2) Die Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütung nach dem Hamburgischen Reisekostengesetz; sie stehen dabei den Beamten mit Dienstbezügen nach der Besoldungsgruppe A 15 gleich.

(3) Die Dienststelle sorgt dafür, dass die äußeren Voraussetzungen für den Geschäftsbetrieb des Personalrats geschaffen werden; insbesondere sind dem Personalrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in dem zur Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendigen Umfang Räume, sachliche Mittel und Büropersonal bereitzustellen.

(4) Dem Personalrat werden geeignete Plätze für Bekanntmachungen und Anschläge zur Verfügung gestellt. In dringenden Fällen werden Bekanntmachungen des Personalrats wie dienstliche Mitteilungen bekanntgegeben.