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§ 2 LWG - Wahlrecht

Bibliographie

Titel
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
111.1

1Wahlberechtigt ist, wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und am Wahltag

  1. 1.

    das 18. Lebensjahr vollendet hat und

  2. 2.

    seit mindestens drei Monaten im Land Sachsen-Anhalt eine Wohnung im Sinne des Melderechts, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten hat.

2Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Satz 1 Nr. 2 ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.