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§ 44 SächsVerfGHG - Ausfertigungen des Urteils

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz - SächsVerfGHG)
Amtliche Abkürzung
SächsVerfGHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
112-1

Je eine Ausfertigung des Urteils mit vollständigen Entscheidungsgründen ist der oder dem Angeklagten, dem Landtag und der Staatsregierung zu übersenden.