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§ 93 LHG - Gewährträgerversammlung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Amtliche Abkürzung
LHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2230-1

(1) Die Gewährträgerversammlung besteht aus zwölf vom Landtag und vier von der Landesregierung bestimmten Mitgliedern, von denen zwei Mitglieder dem Wissenschaftsministerium und je ein Mitglied dem Finanzministerium und dem Sozialministerium angehören; die von der Landesregierung bestimmten Vertreter führen jeweils drei Stimmen. Bei der Wahl der Vertreter des Landtags werden die Fraktionen nach ihrer Mitgliederzahl berücksichtigt. Der Wissenschaftsminister führt den Vorsitz; im Verhinderungsfall wird er im Vorsitz in den Sitzungen von einem Mitglied aus dem Kreis der vom Landtag bestimmten Mitglieder vertreten, das von diesen gewählt wird. Im Verhinderungsfall können die Mitglieder der Gewährträgerversammlung die Ausübung ihres Stimmrechts auf ein anderes Mitglied übertragen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Wissenschaftsministers, im Verhinderungsfall desjenigen, dem er die Ausübung seines Stimmrechts nach Satz 4 übertragen hat. Die Gewährträgerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Gewährträgerversammlung beschließt auf Vorschlag des Wissenschaftsministeriums eine mittelfristige, jährlich fortzuschreibende strategische Gesamtplanung für die Universitätsmedizin Baden-Württemberg. Der Zustimmung der Gewährträgerversammlung bedürfen folgende Rechtsgeschäfte und Maßnahmen:

  1. 1.

    die Übernahme von Bürgschaften, Garantien sowie sonstigen Verpflichtungen in Bezug auf fremde Verbindlichkeiten,

  2. 2.

    die Gründung von und Beteiligung an Unternehmen; eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die KUM Alleingesellschafterin des zu gründenden Unternehmens ist und das Unternehmen lediglich Hilfsdienstleistungen für die Krankenversorgung der KUM leisten soll,

  3. 3.

    der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,

  4. 4.

    die Aufnahme von Krediten und die Gewährung von Darlehen sowie

  5. 5.

    die Beleihungsvereinbarung nach § 96.

Für die Maßnahmen nach Satz 2 legt das Wissenschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Landtag durch Rechtsverordnung Wertgrenzen fest, unterhalb derer die Zustimmung der Gewährträgerversammlung entbehrlich ist. Die Verordnung regelt auch die Zustimmungspflicht für den Fall, dass Einzelmaßnahmen die Wertgrenze nicht überschreiten, sie aber in der Summe über einen bestimmten Zeitraum überschritten wird. Maßnahmen nach Satz 2 bedürfen keiner Zustimmung der Gewährträgerversammlung, wenn sie in der von der Gewährträgerversammlung beschlossenen strategischen Gesamtplanung nach Satz 1 ausgewiesen sind.

(3) Das Wissenschaftsministerium berichtet der Gewährträgerversammlung jeweils zum 1. Oktober eines Jahres über die Situation der Universitätsmedizin, insbesondere über die Umsetzung der strategischen Gesamtplanung nach Absatz 2 Satz 1.