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  • ab 25.07.2018 (aktuelle Fassung)

§ 30 EigBetrVO - Inhalt

Bibliographie

Titel
Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Amtliche Abkürzung
EigBetrVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

1In der Jahresabschlussprüfung sind

  1. 1.

    der Jahresabschluss,

  2. 2.

    der Lagebericht,

  3. 3.

    die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und

  4. 4.

    die in § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG genannten Sachverhalte

zu prüfen. 2In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen. 3Die Jahresabschlussprüfung erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen Bestimmungen der Kommune eingehalten worden sind. 4Für die Prüfung des Lageberichts gilt § 317 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.