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  • ab 01.06.2012 (aktuelle Fassung)

§ 38 KrWG - Planfeststellungsverfahren und weitere Verwaltungsverfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
Amtliche Abkürzung
KrWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-56

(1) Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahrens zu regeln, insbesondere

  1. 1.

    Art und Umfang der Antragsunterlagen,

  2. 2.

    nähere Einzelheiten für das Anzeigeverfahren nach § 35 Absatz 4,

  3. 3.

    nähere Einzelheiten für das Verfahren zur Feststellung der endgültigen Stilllegung nach § 40 Absatz 3 sowie

  4. 4.

    nähere Einzelheiten für das Verfahren zur Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 40 Absatz 5.

(2) Einwendungen im Rahmen des Zulassungsverfahrens können innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist nur schriftlich erhoben werden.