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§ 88 BbgKWahlG - Wahlgebiet, Wahlkreis und Wahlbezirk

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Amtliche Abkürzung
BbgKWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-7a

(1) Wahlgebiet ist das Gebiet des Ortsteiles.

(2) Der Ortsteil bildet einen Wahlkreis.

(3) Für die Stimmabgabe bildet jeder Ortsteil mindestens einen Wahlbezirk.