Art. 94 BayBO - Aufhebung bestehender Vorschriften
Bibliographie
- Titel
- Bayerische Bauordnung (BayBO)
- Amtliche Abkürzung
- BayBO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2132-1-I
(1) (gegenstandslos)
(2) (gegenstandslos)
(3) (gegenstandslos)
(4) 1Festsetzungen über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und über Grenz- und Gebäudeabstände in einem Bebauungsplan, der vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften des Bundesbaugesetzes aufgestellt wurde, gelten als örtliche Bauvorschriften im Sinn des Art. 91 Abs. 3. 2Auf sie ist Art. 91 Abs. 3 Satz 2 anzuwenden.