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  • 22.07.1997 - 31.10.2015 (alte Fassung)

§ 29 MG NRW - Nutzungsbeschränkungen

Bibliographie

Titel
Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Meldegesetz NRW - MG NRW)
Amtliche Abkürzung
MG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
210

(1) Die nach § 26 Abs. 2 erhobenen Angaben dürfen nur von den in § 31 Abs. 3 genannten Behörden für Zwecke der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung sowie zur Aufklärung der Schicksale von Vermissten und Unfallopfern ausgewertet und verarbeitet werden.

(2) Die nach § 28 Abs. 2 erhobenen Angaben dürfen von den dort genannten Behörden nur für die in § 28 Abs. 2 Satz 3 genannten Zwecke ausgewertet und verarbeitet werden.