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§ 16 BestattG - Widmung und Verwaltung der Friedhöfe

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BestattG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2128-1

(1) Die bestehenden Friedhöfe ergeben sich aus der Anlage 1. Weitere Friedhöfe können dadurch geschaffen werden, dass der Senat Flächen für diesen Zweck widmet und die zuständige Behörde die Widmung öffentlich bekannt gibt.

(2) Die zuständigen Behörden haben über Nutzungs- und Beisetzungsrechte auf den Friedhöfen sowie über Bestattungen Buch zu führen. Sie sind verpflichtet, die allgemeinen Friedhofsanlagen und -einrichtungen unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der Gartendenkmalpflege zu unterhalten.