§ 37 LVerfGG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG)
- Amtliche Abkürzung
- LVerfGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 1104.1
(1) Dem Antragsteller und dem Antragsgegner können in jeder Lage des Verfahrens andere in § 35 genannte Antragsberechtigte beitreten, wenn die Entscheidung auch für die Abgrenzung ihrer Zuständigkeit von Bedeutung ist.
(2) Das Landesverfassungsgericht gibt von der Einleitung des Verfahrens dem Landtag und der Landesregierung Kenntnis.