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  • ab 01.04.1963 (aktuelle Fassung)

§ 10 LStrG - Wiederkauf

Bibliographie

Titel
Landesstraßengesetz (LStrG)
Amtliche Abkürzung
LStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
91-1

Für Zwecke des Straßenbaues und durch Rechtsgeschäft oder Enteignung erworbene Grundstücke müssen dem früheren Eigentümer zum Wiederkauf angeboten werden, soweit sie nicht zum Straßenbau verwendet worden sind. Der Preis, zu dem erworben wurde, gilt zu Gunsten des früheren Eigentümers auch für den Wiederkauf, jedoch sind Aufwendungen, die zu einer Werterhöhung des Grundstückes geführt haben, angemessen zu berücksichtigen.