§ 43 ThürGGO - Verkehr mit nachgeordneten Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Bibliographie
- Titel
- Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürGGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 1103-3
(1) Die Ministerien verkehren mit den nachgeordneten Behörden und Dienststellen grundsätzlich auf dem Dienstweg. Kann der Dienstweg in dringenden Fällen nicht eingehalten werden, ist die übergangene Dienststelle unverzüglich zu unterrichten. Die Ministerien sorgen dafür, dass auch die nachgeordneten Behörden den Dienstweg einhalten.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für den Verkehr mit Gemeinden, Gemeindeverbänden, Landkreisen und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.