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§ 14 GnO NW - Prüfung der bedingten Strafaussetzung

Bibliographie

Titel
Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Amtliche Abkürzung
GnO NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
321

(1) Die Gnadenbehörde prüft Gnadengesuche (§ 8 Abs. 1) und Gnadenanregungen (§ 7 Abs. 2) unabhängig von dem gestellten Antrag auch darauf, ob anstatt des beantragten Gnadenerweises bedingte Aussetzung der Vollstreckung angezeigt ist.

(2) Ist die Gnadenbehörde, welche die Bewilligung bedingter Aussetzung der Vollstreckung für angezeigt hält, nur für das Gnadenverfahren bei Strafausstand zuständig, so legt sie ihre Vorgänge der für das Gnadenverfahren bei bedingter Aussetzung der Vollstreckung zuständigen Gnadenbehörde zur Prüfung vor.