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  • ab 01.04.2015 (aktuelle Fassung)

§ 37 GO LT 2015 - Weitere Ordnungsgewalt der Präsidentin

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung
GO LT 2015,BB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1100-1

Die Mitglieder der Landesregierung, ihre Beauftragten, der Präsident oder die Präsidentin des Landesrechnungshofes, die Landesbeauftragten im Sinne des Artikels 74 der Verfassung des Landes Brandenburg sowie der oder die Vorsitzende des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden unterstehen der Ordnungsgewalt der Präsidentin.