§ 73 HPVG - Anhörung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG)
- Amtliche Abkürzung
- HPVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 326-38
Soweit der Personalrat anzuhören ist, ist ihm die beabsichtigte Maßnahme rechtzeitig bekanntzugeben und ausreichend Gelegenheit zur Äußerung innerhalb angemessener Frist zu geben. § 75 Abs. 4 Satz 3 bleibt unberührt.