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§ 40 GnO NW - Begriffsbestimmung

Bibliographie

Titel
Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Amtliche Abkürzung
GnO NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
321

(1) Die nicht durch gesetzliche Vorschriften zugelassene vorübergehende Aussetzung der Vollstreckung einer Strafe (Strafausstand) ist Ausübung des Begnadigungsrechts, gleichviel, ob die Aussetzung vor dem Vollzug der Strafe (Strafaufschub) oder während ihres Vollzugs (Strafunterbrechung) bewilligt wird.

(2) Gesetzliche Regelungen über Aufschub und Unterbrechung sind namentlich getroffen in § 47 Abs. 2, § 307 Abs. 2, § 360 Abs. 2, §§ 455, 456, 456c, 458 Abs. 3, § 459a, § 459g Abs. 2, § 463 Abs. 4 der Strafprozessordnung.