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  • ab 01.06.1992 (aktuelle Fassung)

§ 232 LVwG - Pflichtige Personen

Bibliographie

Titel
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Amtliche Abkürzung
LVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
20-1

(1) Als Pflichtige oder Pflichtiger kann in Anspruch genommen werden

  1. 1.
    diejenige oder derjenige, gegen die oder den sich der Verwaltungsakt richtet,
  2. 2.
    ihre Rechtsnachfolgerin oder ihr Rechtsnachfolger oder seine Rechtsnachfolgerin oder sein Rechtsnachfolger, soweit der Verwaltungsakt auch gegen sie oder ihn wirkt.

(2) Ist jemand nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtet, den Vollzug zu dulden, so ist sie Pflichtige oder er Pflichtiger, soweit ihre oder seine Duldungspflicht reicht.