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  • ab 17.02.1998 (außer Kraft)

§ 26 BremLMG - Grundsätze (1)

Bibliographie

Titel
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Amtliche Abkürzung
BremLMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
225-h-1

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Zur Verbreitung von Beiträgen von Personen oder Gruppen, die selbst nicht Veranstalter nach diesem Gesetz sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 2), hat jeder Betreiber einer Kabelanlage der Landesanstalt auf Verlangen je einen Kanal für Hörfunk und für Fernsehen (Offener Kanal) zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist von Betreibern von Kabelanlagen mit einer Kapazität von mehr als 15 Kanälen und mehr als 5.000 angeschlossenen Haushalten unentgeltlich zu erfüllen. Die Landesanstalt trifft die erforderlichen Vorkehrungen gegenüber den an der technischen Durchführung Beteiligten.

(2) Nutzungsberechtigt sind Personen, die in der Freien Hansestadt Bremen ihre Wohnung oder ihren Sitz haben; weiteren Personen kann auf Antrag die Nutzung gestattet werden. Ausgenommen sind staatliche und kommunale Behörden sowie Parteien oder Wählervereinigungen.

(3) Die Beiträge müssen den in § 19 Abs. 1 und 2 genannten Grundsätzen entsprechen. Die Beiträge sind unentgeltlich und werbungsfrei zu erbringen. Im Übrigen gelten § 20 Abs. 2 und § 21 entsprechend.

(4) Die Beiträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs verbreitet; die Landesanstalt kann Wünsche zu besonderen Sendezeiten berücksichtigen. Abweichend von Satz 1 kann die Landesanstalt bestimmen, dass Beitrage verschiedener Personen, die in einem besonderen Zusammenhang stehen, nacheinander verbreitet werden.

(5) Für den Beitrag ist diejenige Person, die ihn verbreitet, selbst verantwortlich. Die Person muss sich schriftlich verpflichten, die Landesanstalt von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen. Die Landesanstalt stellt sicher, dass alle im Offenen Kanal verbreiteten Beiträge aufgezeichnet und die Aufzeichnungen aufbewahrt werden. § 22 gilt entsprechend.

(6) Die Landesanstalt bestellt für den Offenen Kanal eine verantwortliche Person, die der Direktorin oder dem Direktor untersteht.