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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 33a FAG - Zuweisungen des Landes an die Kreise und Gemeinden für Investitionen in den Radverkehr

Bibliographie

Titel
Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Amtliche Abkürzung
FAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
6030-4

(1) Die Kreise und Gemeinden erhalten in 2024 zweckgebundene Zuweisungen zur Förderung des Radverkehrs. Dabei entfallen auf die Kreise 12,0 Millionen Euro und auf die Gemeinden 8,0 Millionen Euro.

(2) Die Verteilung erfolgt nach einem Verteilungsschlüssel, den das für den Verkehr zuständige Ministerium bestimmt. Die Auszahlung erfolgt ebenfalls durch das für den Verkehr zuständige Ministerium.