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§ 33 KVG LSA - Mitwirkungsverbot

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Amtliche Abkürzung
KVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.95

(1) Der in ein Ehrenamt oder zu sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeit Berufene darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit

  1. 1.

    ihm selbst,

  2. 2.

    seinem Ehegatten oder seinem eingetragenen Lebenspartner,

  3. 3.

    seinen Verwandten bis zum dritten oder seinen Verschwägerten bis zum zweiten Grad während des Bestehens der Ehe oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft oder

  4. 4.

    einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person

einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Unmittelbar ist der Vorteil oder Nachteil, der sich aus der Entscheidung selbst ergeben würde, ohne dass, abgesehen von der Ausführung von Beschlüssen, weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen werden müssen.

(2) Das Mitwirkungsverbot gilt auch für den in ein Ehrenamt oder zu sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeit Berufenen, der

  1. 1.

    in anderer als öffentlicher Eigenschaft: zu dem Beratungsgegenstand ein Gutachten abgegeben hat oder beratend oder entgeltlich tätig geworden ist,

  2. 2.

    bei einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, gegen Entgelt beschäftigt ist und nach den tatsächlichen Umständen der Art der Beschäftigung ein Interessenwiderstreit anzunehmen ist,

  3. 3.

    Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines vergleichbaren Organs einer juristischen Person oder einer Vereinigung ist, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, er gehört den genannten Organen als Vertreter der Kommune oder auf deren Vorschlag an,

  4. 4.

    Gesellschafter einer Kapital- oder Personengesellschaft ist, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

(3) Die Mitwirkungsverbote der Absätze I und 2 gelten nicht,

  1. 1.

    wenn die in den Absätzen I und 2 bezeichnete Person lediglich als Angehörige e,iner Berufsgruppe oder eines Bevölkerungsteils, deren gemeinsame Belange berührt werden, betroffen ist,

  2. 2.

    für Beschlüsse und Wahlen, durch die jemand als Vertreter der Kommune in Organe der in Absatz 2 Nr. 3 genannten Art entsandt oder aus ihnen abberufen wird,

  3. 3.

    für Beschlüsse und Wahlen, welche die Berufung in ein Ehrenamt oder zu einer sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit oder die Abberufung aus ihnen betreffen.

(4) Wer annehmen muss, nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 an der Beratung und Entscheidung einer Angelegenheit gehindert zu sein, hat dies unaufgefordert der zuständigen Stelle vorher anzuzeigen und den Beratungsraum zu verlassen. Bei einer öffentlichen Sitzung kann er sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Beratungsraumes aufhalten. Er gilt in diesem Fall als nicht anwesend im Sinne dieses Gesetzes. Ob die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen, entscheidet in Zweifelsfällen in Abwesenheit des Betroffenen bei Mitgliedern der Vertretung und bei Ehrenbeamten die Vertretung, bei Mitgliedern von Ausschüssen der Ausschuss, im Übrigen der Hauptverwaltungsbeamte.

(5) Ein Beschluss, der unter Verletzung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 gefasst worden ist, ist unwirksam. § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt jedoch entsprechend. Sofern eine öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses nicht erforderlich ist, beginnt die Frist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 mit dem Tag der Beschlussfassung.