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§ 16 HmbJAG - Anfertigung der Aufsichtsarbeiten

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Amtliche Abkürzung
HmbJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
3011-1

(1) Das Prüfungsamt kann bestimmen, dass die Aufsichtsarbeiten auch elektronisch erbracht werden dürfen. Wird die elektronische Erbringung angeboten, teilt der Prüfling dem Prüfungsamt rechtzeitig mit, ob er die Aufsichtsarbeiten elektronisch oder analog erbringen möchte; unterbleibt die Mitteilung, wird vermutet, dass der Prüfling die Aufsichtsarbeiten elektronisch erbringen will. Ein einmaliger Wechsel vom elektronischen zum analogen Format ist vor und nach jeder Aufsichtsarbeit möglich; das gilt auch im Falle von Satz 2 zweiter Halbsatz. § 15 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Das Nähere bestimmt das Prüfungsamt; es kann insbesondere bestimmen, dass die Mitteilung nach Satz 2 mit dem Antrag auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung erfolgen muss.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts bestimmt die bei der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten Aufsicht führenden Personen.

(3) Der Prüfling hat die Aufsichtsarbeit spätestens bei Ablauf der Bearbeitungszeit an die Aufsichtführende oder den Aufsichtführenden abzugeben. Er versieht sie mit der ihm vom Prüfungsamt zugeteilten Kennzahl; die Aufsichtsarbeit darf keinen sonstigen Hinweis auf seine Person enthalten. Wird die Aufsichtsarbeit elektronisch erbracht, so erfolgt die Abgabe in der hierfür vorgesehenen Form; das Nähere bestimmt das Prüfungsamt.

(4) Die oder der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. In den Fällen eines Ordnungsverstoßes oder eines Täuschungsversuches nach § 24 Absatz 1 fertigt die oder der Aufsichtführende über das Vorkommnis einen gesonderten Vermerk, den sie oder er nach Abschluss der jeweiligen Arbeit unverzüglich dem Prüfungsamt zur Entscheidung vorlegt.