§ 12 BremLWO - Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
- Amtliche Abkürzung
- BremLWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 111-a-2
(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 42. Tage vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet sind
- 1.
für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für ihre Hauptwohnung,
- 2.
für ein Seeschiff unter den Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 Nummer 1 des Bremischen Wahlgesetzes,
- 3.
für ein Binnenschiff unter den Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 Nummer 2 des Bremischen Wahlgesetzes,
- 4.
für eine Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 des Bremischen Wahlgesetzes).
(2) Auf Antrag sind in das Wählerverzeichnis die Wahlberechtigten einzutragen, die sich im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen sonst gewöhnlich aufhalten und in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung nicht gemeldet sind oder die sich in einer Justizvollzugsanstalt oder entsprechenden Einrichtung befinden und nicht nach Absatz 1 Nummer 4 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind.
(3) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der Gemeindebehörde zu stellen. Er muß Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und die genaue Anschrift des Wahlberechtigten enthalten. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 45 gilt entsprechend.
(4) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des
- 1.
Absatzes 1 Nr. 1 die für die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde,
- 2.
Absatzes 1 Nr. 2 die für den Sitz des Reeders zuständige Gemeinde,
- 3.
Absatzes 1 Nr. 3 die für den Heimatort des Binnenschiffes zuständige Gemeinde,
- 4.
Absatzes 1 Nr. 4 die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde,
- 5.
Absatzes 2 die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte seinen Antrag stellt.
(5) Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Wohnung in einen anderen Wahlbereich und meldet er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis (§ 15 Absatz 1 Satz 4 des Bremischen Wahlgesetzes) bei der Meldebehörde des neuen Wahlbereichs an, so wird er nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbereichs eingetragen; dasselbe gilt, wenn er in einem anderen Wahlbereich eine weitere Wohnung bezieht, die seine Hauptwohnung wird. Ein nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, der sich innerhalb desselben Wahlbereichs für eine Wohnung anmeldet, bleibt in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den er am Stichtag gemeldet war. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung über die Regelung in den Sätzen 1 und 2 zu belehren und gegebenenfalls auf die Möglichkeit der Beantragung eines Wahlscheines hinzuweisen. Erfolgt die Eintragung nach Satz 1, benachrichtigt die Gemeindebehörde des neuen Wahlbereichs hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des anderen Wahlbereichs, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht. Wenn bei der Gemeindebehörde des anderen Wahlbereichs eine Mitteilung über den Ausschluß vom Wahlrecht vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des neuen Wahlbereichs, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht; der Betroffene ist von der Streichung zu unterrichten.
(5a) Für Wahlberechtigte, die am Stichtag nicht für eine Wohnung gemeldet sind und sich vor dem Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde für eine Wohnung anmelden, gilt Absatz 5 Satz 1 und 3 entsprechend.
(5b) Welche von mehreren Wohnungen eines Wahlberechtigten seine Hauptwohnung ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Melderechts.
(5c) Die Gemeindebehörde hat spätestens am Stichtag den Leiter der sich in ihrem Gemeindebezirk befindenden Justizvollzugsanstalt oder der entsprechenden Einrichtung auf Absatz 2 und die Notwendigkeit der Unterrichtung der betroffenen Personen hinzuweisen, wenn nach dem Meldegesetz eine Meldepflicht für die sich in den Einrichtungen aufhaltenden Personen nicht besteht.
(5d) In den Fällen des Absatzes 2 sind Wahlberechtigte bis zum Wahltage im Wählerverzeichnis der Gemeinde zu führen, die nach Absatz 4 Nummer 5 zuständig ist, auch wenn nach dem Stichtag eine Neuanmeldung bei einer anderen Meldebehörde des Wahlgebietes erfolgt. Sie sind bei der Anmeldung entsprechend zu unterrichten.
(6) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahlrechtsvoraussetzungen des § 1 des Bremischen Wahlgesetzes erfüllt und ob sie nicht nach § 2 des Bremischen Wahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis nur auf Antrag, ist außerdem zu prüfen, ob ein frist- und formgerechter Antrag gestellt ist.
(7) Gibt die Gemeindebehörde einem Eintragungsantrag nicht statt oder streicht sie eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person, hat sie den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene Einspruch einlegen; er ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. § 16 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 16 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 16 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem 12. Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.