§ 97 SOG LSA - Formvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- SOG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 205.2
Eine Gefahrenabwehrverordnung muss
- 1.
eine ihren Inhalt kennzeichnende Überschrift tragen,
- 2.
in der Überschrift als Gefahrenabwehrverordnung bezeichnet sein,
- 3.
die Behörde bezeichnen, die sie erlassen hat,
- 4.
die Rechtsgrundlage angeben,
- 5.
den räumlichen Geltungsbereich angeben,
- 6.
den Zeitpunkt des Inkrafttretens enthalten,
- 7.
unterzeichnet sein und das Datum der Ausfertigung enthalten.