§ 149 KostO - Erhebung, Verwahrung und Ablieferung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- KostO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 361-1
(1) Werden an den Notar Zahlungen geleistet, so erhält er für die Auszahlung oder Rückzahlung bei Beträgen
bis zu 5.000 Deutsche Mark einschließlich | |
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1 vom Hundert, | |
von dem Mehrbetrag bis zu 20.000 Deutsche Mark einschließlich | |
0,5 vom Hundert, | |
von dem Mehrbetrag über 20.000 Deutsche Mark | |
0,25 vom Hundert. |
Unbare Zahlungen stehen baren Zahlungen gleich. Der Notar kann die Gebühr bei der Ablieferung an den Auftraggeber entnehmen.
(2) Ist Geld in mehreren Beträgen gesondert ausgezahlt oder zurückgezahlt, so wird die Gebühr von jedem Betrag besonders erhoben.
(3) Die Mindestgebühr beträgt eine Deutsche Mark.
(4) Für die Ablieferung oder Rücklieferung von Wertpapieren und Kostbarkeiten erhält der Notar die in den Absätzen 1 bis 3 bestimmte Gebühr nach dem Wert.
(5) Die Gebühr wird im Fall des § 51 Abs. 3 auf die Protestgebühr, nicht jedoch auf die Wegegebühr, angerechnet.