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  • ab 16.08.2003 (aktuelle Fassung)

§ 27 BbgJAO - Gegenstand der Prüfung

Bibliographie

Titel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen im Land Brandenburg (Brandenburgische Juristenausbildungsordnung - BbgJAO)
Amtliche Abkürzung
BbgJAO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
316-4

(1) Die zweite juristische Staatsprüfung erstreckt sich auf die Pflichtfächer und das von dem Prüfling gewählte Berufsfeld mit der dazugehörigen Untergruppe als Wahlfach. § 3 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Gegenstand der Prüfung in den Pflichtfächern ist

  1. 1.

    der materiellrechtliche Prüfungsstoff der staatlichen Pflichtfachprüfung (§ 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 und Abs. 5),

  2. 2.

    das Zivilprozess-, Strafverfahrens-, Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrecht einschließlich des dazugehörigen Vollstreckungsrechts (R),

  3. 3.

    der berufspraktische Inhalt der Ausbildung.

(3) Gegenstand des berufspraktischen Teils der Prüfung im gewählten Berufsfeld ist zusätzlich (R)

  1. 1.

    Rechtsberatung:

    anwaltliches Berufs- und Haftungsrecht sowie Rechtsberatung nach Wahl

    1. a)

      im Pflichtfach Bürgerliches Recht,

    2. b)

      im Pflichtfach Strafrecht oder

    3. c)

      im Pflichtfach Öffentliches Recht;

  2. 2.

    Zivilrechtspflege:

    gesetzliche Haftpflicht einschließlich versicherungsrechtlicher Bezüge, Mietrecht;

  3. 3.
  4. 4.

    Verwaltung:

    Wirtschaftsverwaltungsrecht, Beamtenrecht;

  5. 5.

    Wirtschaft:

    nach Wahl

    1. a)

      Recht des unlauteren Wettbewerbs, Handels- und Gesellschaftsrecht (ohne Aktien- und Konzernrecht) oder

    2. b)

      Handels- und Steuerbilanzrecht, Einkommensteuerrecht einschließlich verfahrensrechtlicher Bezüge;

  6. 6.

    Arbeit und Soziales:

    nach Wahl

    1. a)

      Betriebsverfassungsrecht, Tarifvertragsrecht, arbeitsgerichtliches Verfahren oder

    2. b)

      Sozialversicherungsrecht einschließlich der verfahrensrechtlichen Bezüge ohne Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitsförderung;

  7. 7.

    Europäisches und internationales Recht:

    nach Wahl

    1. a)

      Recht der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union oder

    2. b)

      Internationales Privatrecht, Internationales Zivilprozessrecht, Internationales Kaufrecht.