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§ 17 BestG - Bestattungsarten

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BestG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2129-1

Die Bestattung kann durch Beisetzung der Leiche in der Erde (Erdbestattung) oder durch Einäscherung der Leiche mit anschließender Beisetzung der Asche der verstorbenen Person (Feuerbestattung) vorgenommen werden. Satz 1 gilt entsprechend bei der Bestattung von Totgeborenen mit einem Gewicht von unter 1 000 Gramm, Fehlgeborenen sowie Embryonen und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen im Sinne von § 15 Abs. 2.