§ 17 BestG - Bestattungsarten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- BestG,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2129-1
Die Bestattung kann durch Beisetzung der Leiche in der Erde (Erdbestattung) oder durch Einäscherung der Leiche mit anschließender Beisetzung der Asche der verstorbenen Person (Feuerbestattung) vorgenommen werden. Satz 1 gilt entsprechend bei der Bestattung von Totgeborenen mit einem Gewicht von unter 1 000 Gramm, Fehlgeborenen sowie Embryonen und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen im Sinne von § 15 Abs. 2.