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  • ab 01.03.1994 (außer Kraft)

Art. 16 BayDSG - Erhebung (1)

Bibliographie

Titel
Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
Amtliche Abkürzung
BayDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
204-1-I

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch Artikel 40 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 39a des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230).

(1) Das Erheben personenbezogener Daten ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der erhebenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist.

(2) 1Personenbezogene Daten, die nicht aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden, sind beim Betroffenen mit seiner Kenntnis zu erheben. 2Personenbezogene Daten dürfen bei Dritten nur erhoben werden, wenn

  1. 1.

    eine Rechtsvorschrift eine solche Erhebung vorsieht oder zwingend voraussetzt,

  2. 2.
    1. a)

      die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach oder im Einzelfall eine solche Erhebung erforderlich macht
      oder

    2. b)

      die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder keinen Erfolg verspricht

    und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden, oder

  3. 3.

    die Daten nach Art. 18 Abs. 1 oder einer anderen Rechtsvorschrift von einer öffentlichen Stelle an die erhebende Stelle übermittelt werden dürfen.

3Werden Daten beim Betroffenen ohne seine Kenntnis erhoben, gelten die Nummern 1 und 2 Buchst. a des Satzes 2 entsprechend.

(3) 1Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen mit seiner Kenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck ihm gegenüber anzugeben. 2Werden sie beim Betroffenen auf Grund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, so ist der Betroffene hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. 3Auf Verlangen ist der Betroffene über die Rechtsvorschrift und über die Folgen der Verweigerung von Angaben aufzuklären. 4Bei einer Datenerhebung auf schriftlichem Weg ist die Rechtsvorschrift stets anzugeben.

(4) Werden personenbezogene Daten statt beim Betroffenen bei einer nicht-öffentlichen Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.