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Art. 17 Verf - (Freizügigkeit)

Bibliographie

Titel
Verfassung des Landes Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung
Verf,BB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
100-4

(1) Alle Menschen haben das Recht auf Freizügigkeit.

(2) Das Recht, sich an jedem beliebigen Ort aufzuhalten und niederzulassen, darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden.