§ 8 SHBeamtVG - Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG)
- Amtliche Abkürzung
- SHBeamtVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2032-22
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat.
(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6, Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.