§ 95 JustG NRW - Eintragung bei Lehnsfolgerinnen oder Lehnsfolgern; Löschung der Lehnseigenschaft
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- JustG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 300
Auf die Eintragung einer Lehnsfolgerin oder eines Lehnsfolgers und die Löschung der Lehnseigenschaft finden die Vorschriften des § 93 entsprechende Anwendung.